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AK

Infoservice

www.akstmk.at

Am Arbeitsplatz muss für Sie eine Ruhemöglichkeit eingerichtet werden.

Wie oft und wie lange Sie sich ausruhen, entscheiden Sie selbst.

Diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen,

außer die Ruhezeit fällt in eine unbezahlte Pause.

Beschäftigungsverbote

für werdende Mütter

Für werdende Mütter gibt es einige Beschäftigungsverbote. Die Ar-

beit darf weder Ihre Gesundheit noch die des Kindes gefährden. Ist

dies der Fall, muss dafür gesorgt werden, dass Sie

im Rahmen des

Dienstvertrages

an einen anderen Arbeitsplatz wechseln können, wo

Sie eine adäquate Arbeit durchführen können. Ein Betriebsrat kann hier

helfend mitwirken. Gibt es im Unternehmen keine andere Beschäfti-

gungsmöglichkeit, können Sie auch ganz freigestellt werden, bekom-

men aber weiterhin Ihr Entgelt.

Wechseln Sie den Arbeitsplatz oder werden ganz freigestellt,

bekommen Sie den Durchschnittsverdienst der letzten 13

Wochen bzw. der letzten 3 Monate bezahlt.

8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin

bzw. der tatsächlichen Entbindung gilt ein

absolutes Beschäftigungs-

verbot.

Der so genannte

Mutterschutz

beginnt. In dieser Zeit bekom-

men Sie das Wochengeld vom zuständigen Krankenversicherungsträ-

ger.

Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt dürfen Sie

mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten

Kommt Ihr Kind früher als errechnet auf die Welt, verlängert sich der

Mutterschutz nach der Geburt genau um diese Verkürzung, maximal

jedoch auf 16 Wochen