6
AK
Infoservice
www.akstmk.atAm Arbeitsplatz muss für Sie eine Ruhemöglichkeit eingerichtet werden.
Wie oft und wie lange Sie sich ausruhen, entscheiden Sie selbst.
Diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen,
außer die Ruhezeit fällt in eine unbezahlte Pause.
Beschäftigungsverbote
für werdende Mütter
Für werdende Mütter gibt es einige Beschäftigungsverbote. Die Ar-
beit darf weder Ihre Gesundheit noch die des Kindes gefährden. Ist
dies der Fall, muss dafür gesorgt werden, dass Sie
im Rahmen des
Dienstvertrages
an einen anderen Arbeitsplatz wechseln können, wo
Sie eine adäquate Arbeit durchführen können. Ein Betriebsrat kann hier
helfend mitwirken. Gibt es im Unternehmen keine andere Beschäfti-
gungsmöglichkeit, können Sie auch ganz freigestellt werden, bekom-
men aber weiterhin Ihr Entgelt.
Wechseln Sie den Arbeitsplatz oder werden ganz freigestellt,
bekommen Sie den Durchschnittsverdienst der letzten 13
Wochen bzw. der letzten 3 Monate bezahlt.
8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin
bzw. der tatsächlichen Entbindung gilt ein
absolutes Beschäftigungs-
verbot.
Der so genannte
Mutterschutz
beginnt. In dieser Zeit bekom-
men Sie das Wochengeld vom zuständigen Krankenversicherungsträ-
ger.
Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt dürfen Sie
mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten
Kommt Ihr Kind früher als errechnet auf die Welt, verlängert sich der
Mutterschutz nach der Geburt genau um diese Verkürzung, maximal
jedoch auf 16 Wochen