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Was sagt das Gesetz?
Überprüfen können:
Rauchfangkehrer, Installateure, Amtssachverständige für das
Heizungswesen, Ziviltechniker, Erstprüfstellen nach dem Kesselgesetz,
Organe staatlich autorisierter oder akkreditierter Prüfstellen (z.B. TÜV).
Eine Liste der berechtigten Prüforgane finden Sie unter
www.heizungs-check.atÜberprüfung von Feuerungsanlagen
Aufgrund der neuen Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO)
kann der Landeshauptmann die Überprüfung von Feuerungsanlagen
und Messmethoden, Klassifikationen bzw. Beurteilungen nach dem
neuesten technischen Wissensstand anordnen.
1
Gas- und Ölzentralfeuerungsanlagen sowie solche, die mit festen
Brennstoffen betrieben werden mit einer Nennheizleistung bis
zu 50 kW sind einmal in zwei Jahren, ab 50 kW einmal jährlich
zu überprüfen.
2
Die Überprüfung besteht aus einer Zustandsprüfung (Sichtprüfung)
der Anlage, einer Messung der Verbrennungslufttemperatur (im
allgemeinen Raumlufttemperatur des Aufstellungsraumes des Wär-
meerzeugers), der Abgastemperatur, des Kohlenmonoxidgehaltes
und des Kohlendioxidgehaltes der Verbrennungsgase sowie einer
Bestimmung des Unterdruckes der Abgasanlage. Bei Ölzentral
feuerungsanlagen ist zusätzlich der Russgehalt (Russzahl nach
Bacharach-Messeinheit) sowie die Ölhaltigkeit der Rauchgase zu
prüfen. Bei der Messung muss der Kessel die vorgegebene
Mindesttemperatur erreicht bzw. überschritten haben.
3
Die Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes der Abgase kann
durch Absorption des Kohlendioxids in Kalilauge erfolgen.
4
Die Messgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen.