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Was sagt das Gesetz?

Überprüfen können:

Rauchfangkehrer, Installateure, Amtssachverständige für das

Heizungswesen, Ziviltechniker, Erstprüfstellen nach dem Kesselgesetz,

Organe staatlich autorisierter oder akkreditierter Prüfstellen (z.B. TÜV).

Eine Liste der berechtigten Prüforgane finden Sie unter

www.heizungs-check.at

Überprüfung von Feuerungsanlagen

Aufgrund der neuen Kärntner Heizungsanlagenverordnung (K-HeizVO)

kann der Landeshauptmann die Überprüfung von Feuerungsanlagen

und Messmethoden, Klassifikationen bzw. Beurteilungen nach dem

neuesten technischen Wissensstand anordnen.

1

Gas- und Ölzentralfeuerungsanlagen sowie solche, die mit festen

Brennstoffen betrieben werden mit einer Nennheizleistung bis

zu 50 kW sind einmal in zwei Jahren, ab 50 kW einmal jährlich

zu überprüfen.

2

Die Überprüfung besteht aus einer Zustandsprüfung (Sichtprüfung)

der Anlage, einer Messung der Verbrennungslufttemperatur (im

allgemeinen Raumlufttemperatur des Aufstellungsraumes des Wär-

meerzeugers), der Abgastemperatur, des Kohlenmonoxidgehaltes

und des Kohlendioxidgehaltes der Verbrennungsgase sowie einer

Bestimmung des Unterdruckes der Abgasanlage. Bei Ölzentral­

feuerungsanlagen ist zusätzlich der Russgehalt (Russzahl nach

Bacharach-Messeinheit) sowie die Ölhaltigkeit der Rauchgase zu

prüfen. Bei der Messung muss der Kessel die vorgegebene

Mindesttemperatur erreicht bzw. überschritten haben.

3

Die Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes der Abgase kann

durch Absorption des Kohlendioxids in Kalilauge erfolgen.

4

Die Messgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen.