

31
Was sagt
das Gesetz?
Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG)
Der Rauchfangkehrer muss anlässlich einer Sichtprüfung kontrollieren,
ob bei Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet
wurden, das Typenschild vorhanden ist und die Anlagen dem Gesetz
entsprechen.
Überprüfung von Feuerungsanlagen
Der Landeshauptmann kann die Überprüfung von Feuerungsanlagen
und Messmethoden, Klassifikationen bzw. Beurteilungen nach dem
neuesten technischen Wissenstand anordnen.
4
IN DIESEM KAPITEL ERHALTEN SIE INFORMATIONEN ZUR
VERPFLICHTENDEN ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN.