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kaernten.arbeiterkammer.at

Kärntner Heizungsanlagengesetz

(K-HeizG)

Typenschild

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, bei der Sichtprüfung festzustellen,

ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in

Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach den Bestimmungen

des Kärntner Heizungsanlagengesetzes tragen und ob sie nach der

technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Das Typen-

schild muss am Brenner und am Kessel oder an einem sonstigen

Bauteil der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden.

Der Rauchfangkehrer muss anlässlich einer Feuerstättensichtsprüfung

feststellen, ob die im Gesetz vorgesehenen Überprüfungen von

Heizungsanlagen durch die befugten Überprüfungsorgane durchgeführt

wurden und ob der Messbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die

vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Weiters muss der Rauchfang-

kehrer das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der Brennstoffe kontrol-

lieren und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der

gelagerten Brennstoffe hinweisen.

Ebenfalls im Zuge einer Feuerstättensichtsprüfung hat der Rauch­

fangkehrer festzustellen, ob die Inspektion (einfache Überprüfung)

durchgeführt wurde.

Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Mess­

bericht vor, darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zu­

stimmung des Eigentümers durchführen. Bei Verweigerung hat der

Rauchfangkehrer eine Anzeige an den Bürgermeister bzw. an die

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Wer darf überprüfen?

Überprüfungen dürfen von Fachunternehmen oder Personen, die

entsprechende Prüfnummern haben und nach § 24 K-HeizG befugt

sind, durchgeführt werden.