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Infoservice
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kaernten.arbeiterkammer.atKärntner Heizungsanlagengesetz
(K-HeizG)
Typenschild
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, bei der Sichtprüfung festzustellen,
ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in
Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach den Bestimmungen
des Kärntner Heizungsanlagengesetzes tragen und ob sie nach der
technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Das Typen-
schild muss am Brenner und am Kessel oder an einem sonstigen
Bauteil der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden.
Der Rauchfangkehrer muss anlässlich einer Feuerstättensichtsprüfung
feststellen, ob die im Gesetz vorgesehenen Überprüfungen von
Heizungsanlagen durch die befugten Überprüfungsorgane durchgeführt
wurden und ob der Messbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die
vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Weiters muss der Rauchfang-
kehrer das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der Brennstoffe kontrol-
lieren und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der
gelagerten Brennstoffe hinweisen.
Ebenfalls im Zuge einer Feuerstättensichtsprüfung hat der Rauch
fangkehrer festzustellen, ob die Inspektion (einfache Überprüfung)
durchgeführt wurde.
Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Mess
bericht vor, darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zu
stimmung des Eigentümers durchführen. Bei Verweigerung hat der
Rauchfangkehrer eine Anzeige an den Bürgermeister bzw. an die
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Wer darf überprüfen?
Überprüfungen dürfen von Fachunternehmen oder Personen, die
entsprechende Prüfnummern haben und nach § 24 K-HeizG befugt
sind, durchgeführt werden.