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kaernten.arbeiterkammer.at

Rauchfangkehrerwechsel

Laut Gewerbeordnung kann der Landeshauptmann die Kehrgebiete so

festlegen, dass der Konsument in einem Kehrgebiet zwischen zwei oder

mehreren Rauchfangkehrern wählen kann. In Kärnten wurde durch die

Kehrgebietsverordnung die Einteilung so vorgenommen, dass in allen

Kehrgebieten mindestens vier Rauchfangkehrer tätig sind, zwischen

denen gewählt werden kann.

Im Fall eines Wechsels hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer

unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung

und über den Zustand des Kehrobjektes an den Nachfolger, an die Ge-

meinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wech-

sel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht

später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin erfolgen.

Der Gebäudeeigentümer muss bei Beendigung des Bauvorhabens bzw.

bei Beantragung der Benützungsbewilligung der Behörde (Gemeinde)

bekannt geben, welchem Rauchfangkehrer er die Reinigungsarbeiten

übertragen wird.

Rauchfangkehrerwechsel – Muster

Max Muster

Nirgendwostraße 1

9999 Musterdorf

Datum

Rauchfangkehrermeister

Josef Kehrer

Fanggasse 18

8880 Kaming

Betreff: Rauchfangkehrerwechsel

Sehr geehrter Herr Kehrer!

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Kehrarbeiten in meinem Haus ab sofort

von der

Firma Albin Feger, Rauchgasse 9, 8880 Kaming

durchgeführt werden.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Max Muster