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kaernten.arbeiterkammer.atRauchfangkehrerwechsel
Laut Gewerbeordnung kann der Landeshauptmann die Kehrgebiete so
festlegen, dass der Konsument in einem Kehrgebiet zwischen zwei oder
mehreren Rauchfangkehrern wählen kann. In Kärnten wurde durch die
Kehrgebietsverordnung die Einteilung so vorgenommen, dass in allen
Kehrgebieten mindestens vier Rauchfangkehrer tätig sind, zwischen
denen gewählt werden kann.
Im Fall eines Wechsels hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer
unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung
und über den Zustand des Kehrobjektes an den Nachfolger, an die Ge-
meinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wech-
sel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht
später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin erfolgen.
Der Gebäudeeigentümer muss bei Beendigung des Bauvorhabens bzw.
bei Beantragung der Benützungsbewilligung der Behörde (Gemeinde)
bekannt geben, welchem Rauchfangkehrer er die Reinigungsarbeiten
übertragen wird.
Rauchfangkehrerwechsel – Muster
Max Muster
Nirgendwostraße 1
9999 Musterdorf
Datum
Rauchfangkehrermeister
Josef Kehrer
Fanggasse 18
8880 Kaming
Betreff: Rauchfangkehrerwechsel
Sehr geehrter Herr Kehrer!
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Kehrarbeiten in meinem Haus ab sofort
von der
Firma Albin Feger, Rauchgasse 9, 8880 Kaming
durchgeführt werden.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Max Muster