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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Entlastungen für Familien mit Kindern

Eltern stehen Steuererleichterungen zu. Für die ANV brauchen Sie zu-

sätzlich zum Formular L 1 für jedes Kind ein Formular L 1k.

Der Kinderfreibetrag

Für jedes Kind, für das Ihnen oder Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe zusteht, haben

Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von 440 Euro jährlich.

Sie können sich den Kinderfreibetrag auch mit Ihrer Partnerin bzw.

Ihrem Partner teilen. Dann sind es für Sie beide jeweils 300 Euro pro

Kind.

Die Aufteilung des Kinderfreibetrags in einer Partnerschaft ist

nur dann sinnvoll, wenn Sie beide jeweils ein steuerpflichtiges

Einkommen von mehr als 11.000 Euro im Jahr haben.

Getrennt lebende Eltern

Erhalten Sie für Ihr Kind, das bei Ihnen im Haushalt lebt, Unterhalts-

zahlungen? Dann können Sie den Kinderfreibetrag nur in Höhe von 300

Euro beantragen.

Als unterhaltszahlender Elternteil steht Ihnen der Kinderfreibetrag

ebenfalls in Höhe von 300 Euro zu. Voraussetzung ist, dass Ihnen auch

der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr

zusteht. Ist das nicht der Fall, dann kann jene Person, die Anspruch

auf die Familienbeihilfe hat – oder deren Partnerin bzw. Partner – den

Kinderfreibetrag von 440 Euro geltend machen. Ebenso ist es möglich,

dass beide den Kinderfreibetrag von jeweils 300 Euro beantragen.

Der Mehrkindzuschlag

Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, für das Ihnen die Familienbeihilfe

zusteht, haben Sie Anspruch auf den Mehrkindzuschlag von 20 Euro

pro Monat. Vorausgesetzt, Ihr Familieneinkommen hat im vergangenen

Kalenderjahr weniger als 55.000 Euro betragen.