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Infoservice
Entlastungen für Familien mit Kindern
Eltern stehen Steuererleichterungen zu. Für die ANV brauchen Sie zu-
sätzlich zum Formular L 1 für jedes Kind ein Formular L 1k.
Der Kinderfreibetrag
Für jedes Kind, für das Ihnen oder Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe zusteht, haben
Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von 440 Euro jährlich.
Sie können sich den Kinderfreibetrag auch mit Ihrer Partnerin bzw.
Ihrem Partner teilen. Dann sind es für Sie beide jeweils 300 Euro pro
Kind.
Die Aufteilung des Kinderfreibetrags in einer Partnerschaft ist
nur dann sinnvoll, wenn Sie beide jeweils ein steuerpflichtiges
Einkommen von mehr als 11.000 Euro im Jahr haben.
Getrennt lebende Eltern
Erhalten Sie für Ihr Kind, das bei Ihnen im Haushalt lebt, Unterhalts-
zahlungen? Dann können Sie den Kinderfreibetrag nur in Höhe von 300
Euro beantragen.
Als unterhaltszahlender Elternteil steht Ihnen der Kinderfreibetrag
ebenfalls in Höhe von 300 Euro zu. Voraussetzung ist, dass Ihnen auch
der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr
zusteht. Ist das nicht der Fall, dann kann jene Person, die Anspruch
auf die Familienbeihilfe hat – oder deren Partnerin bzw. Partner – den
Kinderfreibetrag von 440 Euro geltend machen. Ebenso ist es möglich,
dass beide den Kinderfreibetrag von jeweils 300 Euro beantragen.
Der Mehrkindzuschlag
Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, für das Ihnen die Familienbeihilfe
zusteht, haben Sie Anspruch auf den Mehrkindzuschlag von 20 Euro
pro Monat. Vorausgesetzt, Ihr Familieneinkommen hat im vergangenen
Kalenderjahr weniger als 55.000 Euro betragen.