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AK
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Antragsveranlagung
Es wird empfohlen, eine ANV durchzuführen, wenn Sie
n
alleinverdienend oder alleinerziehend sind;
n
den Mehrkindzuschlag beantragen können;
n
Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belas-
tungen geltend machen können;
n
während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung,
aber keine Lohnsteuer bezahlt haben (= „Negativsteuer“);
n
schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des
Kalenderjahres hatten (z. B. Ferialpraktikum, Karenzierung).
Für die Antragsveranlagung haben Sie
5 Jahre
Zeit. So können Sie
z. B. den Antrag für das Veranlagungsjahr 2014 bis zum 31. 12. 2019
stellen.
Der Antrag auf ANV kann innerhalb eines Monats mittels Beschwerde
zurückgezogen werden, wenn es zu einer Nachforderung kommen
sollte
(siehe Rechtsmittel).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es
sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt.
Negativsteuer
Wenn während des Jahres von Ihrem
Gehalt/Lohn Sozialversicherungs-
beiträge, aber keine Lohnsteuer
abgezogen wurden (z. B. Lehrlinge,
Teilzeitbeschäftigte), sollten Sie eine ANV abgeben. Sie erhalten 10% der
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge,
maximal 110
€
vom Finanzamt
erstattet.
Sollten Sie zusätzlich zumindest einen Monat Anspruch auf das Pendler-
pauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, können
Sie einen
Pendlerzuschlag von bis zu 290
€
bei der ANV erhalten. Die
Negativsteuer beträgt in diesem Fall maximal 400
€
bzw. 18 % der be-
zahlten Sozialversicherungsbeiträge.
PensionistInnen
mit ausschließlich Pensionseinkünften erhalten kei-
ne Negativsteuer! Ebenso haben
freie DienstnehmerInnen
und
WerkvertragsnehmerInnen
keinen Anspruch auf Negativsteuer.
Alleinverdienende/Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, für das
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, erhal-