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AK

-Infoservice

Antragsveranlagung

Es wird empfohlen, eine ANV durchzuführen, wenn Sie

n

alleinverdienend oder alleinerziehend sind;

n

den Mehrkindzuschlag beantragen können;

n

Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belas-

tungen geltend machen können;

n

während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung,

aber keine Lohnsteuer bezahlt haben (= „Negativsteuer“);

n

schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des

Kalenderjahres hatten (z. B. Ferialpraktikum, Karenzierung).

Für die Antragsveranlagung haben Sie

5 Jahre

Zeit. So können Sie

z. B. den Antrag für das Veranlagungsjahr 2014 bis zum 31. 12. 2019

stellen.

Der Antrag auf ANV kann innerhalb eines Monats mittels Beschwerde

zurückgezogen werden, wenn es zu einer Nachforderung kommen

sollte

(siehe Rechtsmittel).

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es

sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt.

Negativsteuer

Wenn während des Jahres von Ihrem

Gehalt/Lohn Sozialversicherungs-

beiträge, aber keine Lohnsteuer

abgezogen wurden (z. B. Lehrlinge,

Teilzeitbeschäftigte), sollten Sie eine ANV abgeben. Sie erhalten 10% der

bezahlten Sozialversicherungsbeiträge,

maximal 110

vom Finanzamt

erstattet.

Sollten Sie zusätzlich zumindest einen Monat Anspruch auf das Pendler-

pauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, können

Sie einen

Pendlerzuschlag von bis zu 290

bei der ANV erhalten. Die

Negativsteuer beträgt in diesem Fall maximal 400

bzw. 18 % der be-

zahlten Sozialversicherungsbeiträge.

PensionistInnen

mit ausschließlich Pensionseinkünften erhalten kei-

ne Negativsteuer! Ebenso haben

freie DienstnehmerInnen

und

WerkvertragsnehmerInnen

keinen Anspruch auf Negativsteuer.

Alleinverdienende/Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, für das

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, erhal-