Background Image
Previous Page  11 / 108 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 11 / 108 Next Page
Page Background

9

AK

-Infoservice

Zufluss- und Abflussprinzip

Zufluss- und Abflussprinzip bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben in

der Regel

dem Kalenderjahr zuzurechnen

sind, in dem sie

tatsächlich

zu- bzw. abgeflossen

sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen –

diese müssen mindestens 3 x hintereinander ausbezahlt werden – wie

u. a. Krankengeld oder Wochengeld, werden wirtschaftlich noch ins Vor-

jahr gerechnet, wenn das Datum der Kontogutschrift spätestens der 15. 1.

des Folgejahres ist.

Müssen Sie aber zum Beispiel Ihren/Ihre ArbeitgeberIn wegen eines aus-

ständigen Gehaltes klagen, wird dieses erst in dem Jahr versteuert, in

dem Sie das Gehalt nachbezahlt bekommen haben.

Beispiel:

Frau R.’s Dienstverhältnis wurde fristwidrig zum 31.10.

2013 gekündigt. Laut Gesetz wäre die Kündigungsfrist bis 31.12.

2013 gelaufen. Da sich der/die ehemalige ArbeitgeberIn uneinsichtig

zeigt, muss Frau R. ihn klagen. Die Verhandlung findet 2014 statt und

Frau R.’s Klage wird stattgegeben. Ihre Ansprüche werden ihr im Juni

2014 nachbezahlt.

Steuerlich fällt diese Kündigungsentschädigung ins Jahr 2014, ob-

wohl die Ansprüche 2013 entstanden sind.

Ausnahmen:

Pensionsnachzahlungen und Zahlungen aus einem Insol-

venzverfahren (Konkurs-/Ausgleichsverfahren) werden jedoch in dem Jahr

steuerlich erfasst, in dem der Anspruch entsteht.

Beispiel:

Herr F. bekommt im Jahr 2014 Pension für den Zeitraum

September – Dezember 2013 nachbezahlt.

Steuerlich fällt diese Nachzahlung ins Jahr 2013.