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AK
-Infoservice
Bis zum
30. September des Folgejahres
sind Sie verpflichtet eine Erklä-
rung einzureichen, wenn
n
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
n
der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöhte Pensio-
nistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
In folgenden Fällen werden Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV
aufgefordert:
n
bei Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Rehageld, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Ent-
gelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse und
Bezüge für einen Dienstleistungsscheck,
n
bei Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensions-
beiträgen,
n
ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr bei der Lohnverrech-
nung berücksichtigt wurde.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Papierformular E1 und
E1a) bis zum
30. April des Folgejahres
oder elektronisch mittels Finanz-
Online bis zum
30. Juni des Folgejahres
sind Sie dann verpflichtet,
wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften von mehr als 12.000 €
(siehe dazu Kapitel Einkommensermittlung)
n
andere nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € erzielt
wurden,
n
Kapitaleinkünfte von mehr als 22 € erzielt wurden, die keinem Kapital-
ertragssteuerabzug unterliegen,
n
Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine
Immobilienertragssteuer entrichtet wurde, vorlagen.