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AK
-Infoservice
ten zusätzlich zumindest 494
€
vom Finanzamt. Dies gilt auch für Pensio-
nistInnen, freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen, wenn
sie die Voraussetzung erfüllen.
Freibetragsbescheid
Im Zuge der ANV wird der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vor-
lage bei der der/beim ArbeitgeberIn automatisch vom Finanzamt ausge-
stellt, außer Sie verzichten ausdrücklich darauf. Der Freibetragsbescheid
enthält
bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außerge-
wöhnliche Belastungen,
die Sie bei der ANV geltend gemacht haben.
Der Freibetragsbescheid gilt für das
übernächste Jahr
.
Beispiel:
Sie führen die ANV für das Jahr 2014 durch und erhalten
gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 einen Frei-
betragsbescheid für das Jahr 2016. Dieser Bescheid enthält Ihren
vorläufigen Freibetrag für das Jahr 2016, der auf Basis der von Ihnen
geltend gemachten Ausgaben bei der ANV 2014 errechnet wurde.
Sie
können
diese Mitteilung über den Freibetrag bei Ihrem/r
Arbeitgebe-
rIn bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle
abgeben, damit bei Ihrer
monatlichen Lohnverrechnung dieser vorläufige Freibetrag berücksichti-
gt wird. Sie bezahlen somit weniger Lohnsteuer und erhalten monatlich
netto mehr ausbezahlt. Sind Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher als
die, die bereits mittels Freibetrag bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
wurden, ist bei der ANV eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Sind Ihre
tatsächlichen Aufwendungen geringer als die, die für die Freibetragsbe-
rechnung berücksichtigt wurden, ist mit einer Nachforderung vom Finanz-
amt zu rechnen.
Die Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids bei
der Lohnverrechnung stellt einen Pflichtveranlagungsgrund dar.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Aufwendungen im übernächsten Jahr
wieder ähnlich hoch sind wie im Ausgangsjahr, können Sie zur Vermei-
dung einer möglichen Nachzahlung auf die Ausstellung eines Freibetrags-
bescheides bei der ANV verzichten oder einen betragsmäßig geringeren
Freibetragsbescheid beantragen.
Die Abgabe eines vom Finanzamt
ausgestellten Freibetragsbescheides bei der/beim ArbeitsgeberIn ist
freiwillig und nicht verpflichtend.