Previous Page  4 / 6 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 6 Next Page
Page Background

Information über den Entfall weniger als 7 Tage vor

dem Abflug und Abflug der Ersatzmaschine nicht

mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit

bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der

geplanten Ankunftszeit.

Bei „außergewöhnlichen Umständen“, die sich auch

nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren

Maßnahmen ergriffen worden wären.

Verspätung

Bei einer relevanten Verspätung haben Fluggäste

Anspruch auf Betreuungsleistungen:

Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen

in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, allenfalls

Hotelunterbringung und der Transfer dorthin, zwei

unentgeltliche Telefongespräche oder Telefaxe oder

E-mails).

Eine relevante Verspätung im Sinn der Verordnung

liegt bei folgenden Zeiten vor:

2 Stunden und mehr bei Flügen bis 1.500 km.

3 Stunden und mehr bei allen innergemeinschaft-

lichen Flügen über eine Entfernung von mehr als

1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine

Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.

4 Stunden und mehr bei allen anderen Flügen.

Wenn die Verspätung mindestens 5 Stunden beträgt:

Erstattung des Flugpreises sowie gegebenenfalls

einen erforderlichen Rückflug zum ersten Abflugort.

Aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 23.10.2012

wurde Fluggästen auch bei einer Verspätung von mehr

als 3 Stunden eine Ausgleichsleistung zugesprochen.

Ausgenommen sind jedoch auch hier wieder „außerge-

wöhnliche Umstände“ als Ursache für die Verspätung.