Information über den Entfall weniger als 7 Tage vor
dem Abflug und Abflug der Ersatzmaschine nicht
mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit
bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der
geplanten Ankunftszeit.
Bei „außergewöhnlichen Umständen“, die sich auch
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären.
Verspätung
Bei einer relevanten Verspätung haben Fluggäste
Anspruch auf Betreuungsleistungen:
Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen
in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, allenfalls
Hotelunterbringung und der Transfer dorthin, zwei
unentgeltliche Telefongespräche oder Telefaxe oder
E-mails).
Eine relevante Verspätung im Sinn der Verordnung
liegt bei folgenden Zeiten vor:
2 Stunden und mehr bei Flügen bis 1.500 km.
3 Stunden und mehr bei allen innergemeinschaft-
lichen Flügen über eine Entfernung von mehr als
1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine
Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.
4 Stunden und mehr bei allen anderen Flügen.
Wenn die Verspätung mindestens 5 Stunden beträgt:
Erstattung des Flugpreises sowie gegebenenfalls
einen erforderlichen Rückflug zum ersten Abflugort.
Aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 23.10.2012
wurde Fluggästen auch bei einer Verspätung von mehr
als 3 Stunden eine Ausgleichsleistung zugesprochen.
Ausgenommen sind jedoch auch hier wieder „außerge-
wöhnliche Umstände“ als Ursache für die Verspätung.