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Freier Dienstvertrag

Bei einem Freien Dienstvertrag verpflichten Sie sich,

Leistungen für eine andere Person zu erbringen.

Was sind die wichtigsten Merkmale eines Freien

Dienstvertrages?

Die persönliche Abhängigkeit von freien Dienst­

nehmerinnen und freien Dienstnehmern ist, wenn

überhaupt, nur schwach ausgeprägt

In der Regel gibt es die Möglichkeit, sich vertreten

zu lassen

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer

übernehmen keine Erfolgsgarantie

Und sie sind nicht in die Organisation der Auftrag­

geberin oder des Auftraggebers eingegliedert

Arbeitsrechtliche Gesetze gelten in der Regel nicht bei

einem freien Dienstvertrag. Daher haben freie Dienst­

nehmerinnen bzw. freie Dienstnehmer z. B. keinen

gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder das

Weiterbezahlen des Entgelts, wenn sie krank sind.

Die Unterscheidung zwischen Arbeitsvertrag

und freiem Dienstvertrag ist in der Praxis oft

schwierig. Setzen Sie sich im Zweifel mit Ihrer

Arbeiterkammer in Verbindung!

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich eine Person,

ein Werk für eine andere Person herzustellen. Die

Person, die das Werk herstellt, nennt man Werkunter­

nehmerin bzw. Werkunternehmer. Die Person, die den

Auftrag erteilt, ist die Werkbestellerin bzw. der Werkbe­

steller.