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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Die Arbeitgeberseite muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres

den L 16 an das Finanzamt schicken. Wenn Sie einen FinanzOnline-

Zugang haben, können Sie den L 16 auch über diesen Weg erhalten.

Freibetrag

Im Gegensatz zum Absetzbetrag verringert ein Freibetrag nicht die

Steuer, die Sie zahlen müssen, sondern nur die Bemessungsgrundlage.

Von der Bemessungsgrundlage wird die tatsächliche Höhe der Steuer

errechnet. Daher wirkt sich der Freibetrag je nach Einkommenshöhe

unterschiedlich stark aus.

Zu den Freibeträgen gehören Sonderausgaben, Werbungskosten und

außergewöhnliche Belastungen.

Liegt Ihr Einkommen unter der Steuergrenze, wirken sich

Freibeträge überhaupt nicht aus.

Gehalt oder Lohn

Beide Wörter bezeichnen das Entgelt, mit dem Arbeitnehmerinnen bzw.

Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit entlohnt werden. Die Bezeich-

nung hat keine steuerrechtliche Relevanz.

Kind im Steuerrecht – wichtige Voraussetzungen

■■

Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner haben für dieses Kind mehr

als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe, oder

■■

Ihnen steht für dieses Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der

Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB) zu

Partnerschaft im Steuerrecht – folgende Partnerschaften werden

im Steuerrecht berücksichtigt

■■

Die Ehe

■■

Die eingetragene Partnerschaft

■■

Die Lebensgemeinschaft, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und mindestens

ein Kind im steuerrechtlichen Sinn haben

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Ausgaben, die dem privaten Bereich zuge­

schrieben werden. Diese im Einkommensteuergesetz vollständig

aufgezählten Ausgaben werden vom Staat aber ausdrücklich gefördert