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können diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Wie und in
welcher Höhe z. B. Krankheitskosten, Behinderungen oder Katastro-
phenschäden anerkannt werden, finden Sie in den Kapiteln 7 bis 9.
Belege
Alles, was Sie bei der ANV einreichen, müssen Sie mit Rechnungen
und Zahlungsnachweisen belegen können (z. B. Kontoauszüge, Fahr-
tenbuch). Diese Belege brauchen Sie nicht gleich mit den ausgefüllten
Formularen mit Ihrer ANV abgeben. Sie müssen sie aber vorlegen
können, wenn Sie das Finanzamt auffordert. Achtung: Für diese Belege
gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkommen
Bruttobezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 210)
- steuerfreie Bezüge, z. B. Überstundenzuschläge (Jahres
lohnzettel Kennzahl 215)
- Sonderzahlungen, z. B. Urlaubszuschuss (Jahreslohnzettel
Kennzahl 220)
- Sozialversicherung (Jahreslohnzettel Kennzahl 230)
- übrige Abzüge, z. B. bei der Lohnverrechnung berücksich
tigte Pendlerpauschale (Jahreslohnzettel Kennzahl 243)
= Einkünfte lt. L 16 (Jahreslohnzettel Kennzahl 245)
- Werbungskosten lt. ANV siehe Kap. 4 bis 6 oder mind. das
Werbungskostenpauschale von € 132,00
= steuerpflichtige Einkünfte
- Sonderausgaben lt. ANV siehe Kap. 3 oder mind. das
Sonderausgabenpauschale von € 60,00
- außergewöhnliche Belastungen lt. ANV siehe Kapitel 7 bis 9
- Kinderfreibetrag
- Freibetrag für Opferausweis-Inhaberinnen bzw. -inhaber
= steuerpflichtiges Einkommen
Die Ermittlung Ihrer nichtselbstständigen Einkünfte und des Einkommens
gelingt Ihnen am besten mit Hilfe Ihres Jahreslohnzettels (L 16). Den Jah-
reslohnzettel erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber.




