Previous Page  12 / 24 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 12 / 24 Next Page
Page Background

12

tipp 03/16

k aernten.arbeiterk

ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

Arbeit & Recht

Konsument

Bildung

BERUF & FAMILIE

Steuer & Geld Menschen & Meinungen

Arbeitsuchend und schwanger:

Anspruch auf Wochengeld

Wird eine Frau während der Arbeitslosigkeit s wanger, so hat sie unter bestimmten Voraussetzungen au

einen Anspru auf Wo engeld. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind auss laggebend.

Grundsätzlich ist das Wochengeld eine

Leistung aus der Krankenversicherung

und wird erwerbstätigen Frauen während

des Beschä igungsverbotes mit acht Wo-

chen vor und acht Wochen nach der Ge-

burt ausbezahlt. Das Wochengeld stellt

einen Einkommensersatz dar und soll

schwangeren Frauen in der Schutzfrist

eine nanzielle Stütze bieten.

Voraussetzungen für Wochengeld

Das Wochengeld steht jedoch nicht nur

erwerbstätigen Frauen, sondern unter be-

stimmten Voraussetzungen auch arbeits-

losen Frauen zu: Wenn eine schwangere

Frau am Tag des Beginns der Schutzfrist

einen Leistungsbezug aus der Arbeitslo-

senversicherung (Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe) hat, so besteht auch ein

Anspruch auf Wochengeld: Das Wochen-

geld ist in diesem Fall um 80 Prozent hö-

her als das Arbeitslosengeld oder die Not-

standshilfe. In bestimmten Fällen besteht

auch ein Anspruch auf Wo-

chengeld, wenn bei Schwan-

gerscha sbeginn ein Bezug

aus der Arbeitslosenversiche-

rung (Arbeitslosengeld oder

Notstandshilfe) vorliegt.

Einkommen des Partners

Im Rahmen der täglichen

Beratungspraxis stellt sich

jedoch immer wieder heraus,

dass Frauen aufgrund des

Partnereinkommens nur eine

verminderte Notstandshilfe

erhalten bzw. diese zur Gänze

wegfällt.

Arbeitslosengeld ausgeschöpft

Anspruch auf Notstandshilfe besteht nur

dann, wenn die maximale Dauer des Ar-

beitslosengeldes ausgeschöp ist und diese

Leistung beim AMS beantragt wurde. Bei

verheirateten oder in Lebensgemeinscha

f

i

kaernten.arbeiterkammer.at/karenz

Geringfügige Beschäftigungwährend Karenz

Immer mehr Frauen bes ließen, während der Karenz einer geringfügigen Bes ä igung na zugehen.

Das geringfügige Dienstverhältnis wird

unabhängig vom Hauptdienstverhältnis

abgeschlossen und meist für die Dauer

der Karenz befristet. Mit Zustimmung des

Arbeitgebers kann eine solche Beschä i-

gung auch mit einem anderen Arbeitgeber

vereinbart werden. Spricht man von einer

geringfügigen Beschä igung, so handelt

es sich nicht um eine bestimmte Stunden-

anzahl pro Woche.

Geringfügige Beschä igung ist, wer bei

regelmäßiger Beschä igung nicht mehr

als 415,72 Euro im Monat — oder bei

fallweiser Beschä igung nicht mehr als

durchschnittlich 31,92 Euro pro Arbeits-

tag verdient. Sonderzahlungen, wie zum

Beispiel der Urlaubszuschuss oder die

Weihnachtsremuneration werden auf

diese Entgeltgrenze nicht angerechnet.

Kündiguns- und Entlassungsschutz

Vorsicht bei Überschreitung der Dauer

des Arbeitsverhältnisses: Wird das ge-

ringfügige Dienstverhältnis für einen

längeren Zeitraum als dreizehn Wo-

chen (wenn die Karenz ein Kalender-

jahr dauert, ansonsten ist diese Zeit zu

aliquotieren) ausgeübt, kann es zu ei-

nem Verlust des Kündigungs- und Ent-

lassungsschutzes kommen.

Fotolia/vege

Erhöhung

¢

80 Prozent

Schwangere erhalten bei Be-

zug der Arbeitslosenversiche-

rung ein Wochengeld, welches

höher ausfällt als das Arbeits-

losengeld oder die Notstands-

hilfe. Voraussetzung: Zu Beginn

der Schutzfrist muss ein Leis-

tungsbezug der Arbeitslosen-

versicherung gegeben sein.

Bei einemVerdienst von über 415,72 Euro besteht

verp ichtend eine volle Sozialversicherung.