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Meldepflicht an die Arbeiterkammer

Die Funktionäre des Betriebsrates haben die Pflicht, die Arbeiterkammer

über bestimmte Angelegenheiten zu informieren, damit diese ihren ge-

setzlichen Aufgaben nachkommen kann.

Es sind daher zu melden:

n

das Ergebnis jeder Neuwahl des Betriebsrates

n

das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüfer

n

die Funktionsverteilung im Betriebsrat durch die konstituierende Sit-

zung sowie jede Änderung in der Besetzung der Funktionen Vorsitzen-

der, Stellvertreter, Kassier

n

ein Beschluss der Betriebsversammlung über die Einhebung einer Be-

triebsratsumlage sowie jede Änderung dieses Beschlusses

n

jedes Hervorkommen von Mängeln bei der Kassaverwaltung

n

ein Beschluss der Betriebsversammlung über die vertretungsweise

Verwaltung des Fonds bei Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates so-

wie die Beendigung der vertretungsweisen Verwaltung

n

ein Beschluss über die Auflösung des Fonds

n

die Verschmelzung von Betriebsratsfonds bei Bildung eines gemein-

samen Betriebsrates von Arbeitern und Angestellten

n

die Trennung des Fondsvermögens bei Bildung getrennter Betriebs-

räte von Arbeitern und Angestellten.

AK

Infoservice

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