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Eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrt-

seinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen

zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Be-

träge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;

n

Höhe der Umlage;

n

VorschlägeüberdieRegelungdervertretungsweisenVerwaltungdesBe-

triebsratsfonds bei Fehlen eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)

organs sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsrats-

fonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel.

Der Betriebsrat muss diesen Antrag spätestens eine Woche vor der

Betriebs(Gruppen)-Versammlung, die über die Einhebung der Betriebs-

ratsumlage beschließen soll, durch Anschlag im Betrieb kundmachen.

Beschlussfassung durch die Betriebs(Gruppen)-Versammlung

Die Beschlussfassung der Betriebs(Gruppen)-Versammlung erfolgt mit

einfacher Mehrheit. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller stimm-

berechtigten Arbeitnehmer anwesend sein.

Ein von der Betriebs(Gruppen)-Versammlung gültig gefasster Beschluss

über die Einhebung einer Betriebsratsumlage ist sowohl für alle Arbeit-

nehmer – auch für jene, die nicht für den Beschluss gestimmt haben – als

auch für den Arbeitgeber hinsichtlich der Einhebung verbindlich.

Verständigung über den Beschluss

Der Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage ist vom Vorsit-

zenden der Betriebs(Gruppen)-Versammlung dem Arbeitgeber sowie der

zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben

und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Weiters muss der Betriebsrat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die

einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind (Geldinstitut,

Kontonummer) schriftlich bekannt geben.

AK

Infoservice

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