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Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Einhebung einer Betriebsratsumlage,

die Errichtung, Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bzw.

des Zentralbetriebsratsfonds sowie dessen Auflösung sind enthalten im

n

Arbeitsverfassungsgesetz

(ArbVG) §§ 73 bis 75, 93 bis 95, BGBl. Nr. 22/1974, idgF.

n

Betriebsratsfonds-Verordnung

(BRF-VO) 1974, BGBl. Nr. 524/1974 idgF.

Betriebsratsumlage

Die Betriebs(Gruppen)-Versammlung kann auf Antrag des Betriebsrates

die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens

ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. Die Umlage ist

vom Betriebsinhaber bei jeder Lohn- und Gehaltsauszahlung an den Be-

triebsratsfonds abzuführen.

Die Betriebsratsumlage dient zur

n

Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates

n

Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

n

Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitneh-

mer und ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes

Antrag auf Einhebung einer Betriebsratsumlage

Die Einhebung der Betriebsratsumlage setzt einen Antrag des Betriebs-

rates und einen Beschluss der Betriebs(Gruppen)-Versammlung voraus.

Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)-Versammlung ist ein

Beschluss des Betriebsrates erforderlich.

Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung in der

Betriebs(Gruppen)-Versammlung soll der Antrag auf Einhebung der Be-

triebsratsumlage folgendes enthalten:

AK

Infoservice

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