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Wie oft muss ich kehren lassen?

Sohlenreinigung

Die an der Sohle angesammelten Rückstände der Abgasanlagen sind

alle zwölf Monate zu entfernen. Der Rauchfangkehrer ist auch für die

Entsorgung der Rückstände verantwortlich.

Ansuchen um Kehrfristverlängerung

Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach

Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen

nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch

eine verringerte Zahl von Reinigungen im Einzelfall noch ausreicht, um

die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den

Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung

einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichti-

gungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren

verringert werden.

Kehrung während des Sommers

Bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Juni bis 14. September benützt

werden (z.B. Warmwasserbereitung), ist in diesem Zeitraum eine

Kehrung durchzuführen.

Werden Feuerungsanlagen in diesem Zeitraum nicht benützt, muss

der Gebäudeeigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte

den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich davon informieren. In

diesem Zeitraum werden dann keine Reinigungen vorgenommen.

Verständigungspflicht besteht auch dann, wenn ein Rauchfangkehrer-

wechsel vorgenommen wird.