Pflegefreistellung

AK Infoservice betreut, fällt aus schwerwiegenden Gründen aus. Auch in diesem Fall haben Sie ein Recht auf Pflege- freistellung (Betreuungsfreistellung). Ausfallsgründe sind z. B. Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt der Betreuungsperson. Es gilt: Handelt es sich um das leibliche Kind Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefähr- ten, ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich um Ihr leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Ihr Kind muss ins Krankenhaus Begleiten Sie Ihr unter 10-jähriges Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Pflegefreistellung (Begleitungsfreistellung). Wieder gilt: Handelt es sich um das leibliche Kind Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefähr- ten, ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich um Ihr leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Bitte beachten Sie folgende Details Welche Personen fallen unter den Begriff nahe Angehörige? Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten Kinder, Wahl- oder Pflegekinder Enkel und Urenkel Eltern, Groß- und Urgroßeltern Leibliche Kinder von Ehepartnern, eingetragenen Part- nern oder Lebensgefährten, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben Was ist ein gemeinsamer Haushalt? Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn Sie mit Ihren nahen Angehörigen in einer Wirtschafts- und Wohn- gemeinschaft leben. Ein bloßes Nebeneinanderwoh- nen reicht nicht, wie z. B. in einer Studenten-WG. Die polizeiliche Meldung alleine ist nicht entscheidend.

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