Mobbing
53 AK Infoservice 7. den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Ar- beitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören, 8. den Betriebsrat zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 7 genannten Punkte sowie über die für Er- ste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen, im Voraus anzuhören. * (3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsme- dizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. * Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Bera- tungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Be- handlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam. * (4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. * Für die Beschlussfassung gilt § 68. Der Beschluss ist den Sicherheits- vertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzutei- len und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam. (5) Für die Beschlussfassung über die Entsendung von Arbeitnehmerver- tretern in den Arbeitsschutzausschuss und in den zentralen Arbeits- schutzausschuss gilt § 68. § 97 ArbVG (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Ange- legenheiten abgeschlossen werden: … 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer; 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung.
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