Mobbing
51 AK Infoservice mens) berührt werden sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anbe- raumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen; § 90 ArbVG (1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Inte- ressen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erfor- derlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt, 1. Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu beantragen; 2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieb- lichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten; 3. sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen. (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlan- gen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören. § 92 ArbVG (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemein- same Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grund- sätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbezie- hungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung er- forderlichen Unterlagen auszuhändigen. (2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, ei- nen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, so- fern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben,
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