Mobbing
49 AK Infoservice renhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßendes Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Mei- nung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) ... (3) ... Beleidigung § 115 StGB (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Miss- handlung droht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Be- stimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Ge- genwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschie- denen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. (3) ... Sachbeschädigung § 125 StGB Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauch- bar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstra- fe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Datenbeschädigung § 126a StGB (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauch- bar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona- ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer durch die Tat an den Daten einen € 3.000,– übersteigenden Scha- den herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen € 50.000,– übersteigenden
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