Mobbing

47 AK Infoservice Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) § 7b BEinstG (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis … niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, … (5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskrimi- niert wird. Belästigung § 7d BEinstG (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, be- leidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person ge- schaffen wird. (2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsge- staltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belä- stigung vor. Strafgesetzbuch (StGB) Körperverletzung § 83 StGB (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schä- digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

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