Mobbing

46 AK Infoservice Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Diskriminierung § 4 BGStG (2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskrimi- niert wird. § 5 BGStG (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weni- ger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfah- ren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestal- teter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber ande- ren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles ange- messen und erforderlich. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, be- leidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person ge- schafft wird. (4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Dis- kriminierung aus dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.

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