Mobbing
44 AK Infoservice Belästigung § 7 GlBG (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen 1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird, 2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, 3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis be- lästigt wird oder 4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 4) belästigt wird. (2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbe- zogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beein- trächtigt, für die betroffene Person unerwünscht ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder 2. der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrück- lich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Aus- wirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Be- schäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor. Belästigung § 21 GlBG (1) Eine Diskriminierung nach § 17 1)1 liegt auch vor, wenn eine Person 1) § 17 GlBG („Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis“) „(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmit- telbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
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