Mobbing
42 AK Infoservice (6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat. (7) ... Einsatz der Arbeitnehmer § 6 ASchG (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitneh- mer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berück- sichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen. (2) ... (3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten ei- ner besonderen Gefahr „ausgesetzt“ wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörver- mögens und schwere Depressionszustände. (4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedin- gungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden. (5) Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren kör- perlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustands eine Gefahr be- wirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
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