Mobbing
41 AK Infoservice 6. Wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stell- vertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber § 3 ASchG (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeit- nehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Ge- sundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstel- lung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. (2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Ge- fahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. (3) ... (4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maß- nahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer bei erster und unmittel- barer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zu- ständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Arbeit- nehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen. (5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Bau- stellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, dass sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefähr- den.
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