Mobbing

40 AK Infoservice § 26 AngG Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt be- rechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2. ... 3. Wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesund- heit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Ver- pflichtungen nachzukommen verweigert; 4. Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörigen zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Ange- stellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. § 27 AngG Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen: 1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberech- tigte Vorteile zuwenden lässt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13, eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt; 2. ... 3. ... 4. Wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund wäh- rend einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder wenn er andere Bedien- stete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht; 5. ...

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