Mobbing
39 AK Infoservice Gewerbeordnung (GewO) 1859 Pflichten der Hilfsarbeiter § 76 GewO 1859 Die Hilfsarbeiter sind verpflichtet, dem Gewerbeinhaber Treue, Folgsam- keit und Achtung zu erweisen, sich anständig zu betragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, die ihnen anvertrauten gewerb- lichen Verrichtungen nach besten Kräften zu besorgen, über die Betriebs- verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten, sich gegen die übrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen verträglich zu benehmen und die Lehr- linge sowie die unter der Aufsicht der Hilfsarbeiter arbeitenden Kinder gut zu behandeln. Zur Leistung von häuslichen Arbeiten, insofern diese nicht zum Gewerbebetrieb gehören, sind die Hilfsarbeiter vorbehaltlich ander- weitiger Vereinbarung nicht verpflichtet. Angestelltengesetz (AngG) Fürsorgepflicht § 18 AngG (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erfor- derlich sind. (2) Wenn dem Angestellten vom Dienstgeber Wohnräume überlassen wer- den, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschädlichen Räum- lichkeiten verwendet werden. (3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit es die Art der Be- schäftigung zulässt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, dass sie im Winter geheizt werden und ausreichende Sitzplätze zur Benutzung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind. (4) Der Dienstgeber hat jede Maßnahme zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind.
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