Mobbing
38 AK Infoservice AUSZUG EINSCHLÄGIGER RECHTSNORMEN Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Angeborene Rechte § 16 ABGB Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten [...] Fürsorgepflicht des Dienstgebers § 1157 ABGB (1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerät- schaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesund- heit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. (2) ... (Arten des Schadensersatzes bei Verletzungen) an der Ehre § 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern. (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Un- wahrheit er kannte und kennen musste. In diesem Fall kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mittei- lende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
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