Mobbing

33 AK Infoservice RECHTLICHE HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES BEI MOBBING Mobbinghandlungen stellen Verletzungen der öffentlich-rechtlichen Ar- beitnehmerschutzvorschriften dar. Der primäre Adressat zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der Arbeitgeber. In Arbeitnehmer- schutzfragen stehen dem Betriebsrat Überwachungs-, Interventions-, Be- ratungs- und Mitwirkungsrechte zu. Überwachungsrecht gemäß § 89 Z 3 ArbVG Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Be- triebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze be- sichtigen und den Arbeitgeber auf Gefahrenquellen und Missstände hin- weisen und mit ihm über deren Abstellung beraten. Erfolgt seitens des Arbeitgebers keine rechtzeitige Abhilfe, kann der Betriebsrat die zustän- dige Aufsichtsbehörde, z.B. das Arbeitsinspektorat, anrufen. Interventionsrecht gemäß § 90 ArbVG § 90 ArbVG gibt dem Betriebsrat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und er- forderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes ent- sprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Darüber hinaus ist er berechtigt, Vorschläge zur Verbesse- rung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, der Verhü- tung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu machen. Anhörungs- und Beratungsrecht gemäß § 92a ArbVG Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Si- cherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten.

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