Mobbing
32 AK Infoservice legungs- und Erkundigungsfrist zugebilligt werden muss. Bei konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen ging die Rechtssprechung eine Zeit lang davon aus, dass das Austrittsrecht jederzeit ausgeübt werden kann. Da auch anderslautende Entscheidungen existieren, ist es jedenfalls emp- fehlenswert, nach Kenntnis der Gesundheitsgefährdung und nach Tät- lichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit und erheblichen Ehrverletzungen durch Kollegen, den Arbeitgeber zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu geben. Bei Untätigkeit des Ar- beitgebers und Unwirksamkeit dieser Maßnahmen ist der Austritt zu er- klären. Gehen die schädigenden Maßnahmen vom Arbeitgeber aus, so ist es empfehlenswert den Arbeitgeber aufzufordern, sich in Zukunft ver- trags- und gesetzeskonform zu verhalten und gleichzeitig den Austritt im Wiederholungsfall anzukündigen. Ist die Beweislage schwierig, kann auch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung der Abfertigung vereinbart werden.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=