Mobbing
31 AK Infoservice Maßnahmen seitens der Betroffenen Dauert das Mobbing sehr lange und unterlässt es der Arbeitgeber ent- sprechende Maßnahmen zu setzen, um dem Mobber Einhalt zu gebieten, liegt für den Betroffenen oft die letzte Chance darin, selbst die Initiative zu ergreifen und vor der weiteren Schädigung seiner Gesundheit das Dienst- verhältnis zu beenden. Die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Be- gründung. Für Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 begannen und mit denen keine Vereinbarung zum Übertritt in Abfertigung neu getroffen wurde, führt die Kündigung zum Verlust der Abfertigung. Daher ist zu prüfen, ob Möglichkeiten für einen Austritt aus wichtigem Grund gegeben sind. Für Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.2003 begannen, bleibt die Abfertigung bei Selbstkündigung erhalten. Bei einem Austritt aus wichtigem Grund bleiben alle beendigungsabhän- gigen Ansprüche gewahrt. Somit gebührt dem Arbeitnehmer in diesem Fall also die Abfertigung, die aliquoten Sonderzahlungen, die Urlaubser- satzleistung und abhängig vom Austrittsgrund eine Kündigungsentschä- digung. Wann ist ein vorzeitiger Austritt berechtigt? Gehen Mobbingangriffe vom Arbeitgeber direkt aus, ist an die Austritts- gründe der gröblichen Verletzung der Fürsorgepflicht, an Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen, Verletzung we- sentlicher Vertragsbestimmungen und den Zwang zu gesundheitsschäd- lichen Arbeiten zu denken. Auf vorstehende Austrittsgründe kann auch zurückgegriffen werden, wenn der Arbeitnehmer von Arbeitskollegen beleidigt oder belästigt wird und der Arbeitgeber auf die Informationen des Betroffenen über die Angriffe und die Aufforderung, Abhilfe zu leisten, nicht reagiert. Haben Mobbinghandlungen bereits Gesundheitsschäden verursacht und liegt darüber ein ärztliches Attest vor, so ist zu prüfen, ob ein Austritt auf Gesundheitsgründe gestützt werden kann. Beim vorzeitigen Austritt ist der Unverzüglichkeitsgrundsatz zu beachten, wonach der Arbeitnehmer unter Umständen sein Austrittsrecht verliert, wenn er unzulässig lange nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes auf dessen Ausübung verzichtet. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf aber keinesfalls überspannt werden, weil dem Arbeitnehmer bei undurchsich- tigen und zweifelhaften Sachverhalten jedenfalls eine angemessene Über-
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