Mobbing

30 AK Infoservice beeinträchtigt werden kann. Insbesonders sind das Interesse am unge- störten betrieblichen Arbeitsablauf und am guten Ruf des Unternehmens geschützt. Mobbing stellt eine indirekte Verletzung der Interessen des Ar- beitgebers und damit der Treuepflicht dar. Die Verletzung der Treuepflicht kann sanktioniert werden. Auf die Verletzung dieser vertraglichen Neben- pflicht kann sich allerdings nur der Arbeitgeber, nicht aber ein gemobbter Arbeitnehmer berufen. Mobbingbetroffene können sich aber an ihren Ar- beitgeber halten, der wiederum zu Abhilfemaßnahmen gegenüber dem mit ihm im Vertrag stehenden Arbeitnehmer verpflichtet ist. Konkrete Maßnahmen seitens des Arbeitgebers bei Mobbing Wendet sich der Arbeitnehmer mit der Bitte um Schutz vor Mobbing an seinen Arbeitgeber oder nimmt dieser von selbst die Mobbinghandlungen eines Arbeitnehmers wahr, stehen dem Arbeitgeber folgende arbeitsrecht- liche Instrumente zur Verfügung: › Ermahnung des Mobbers › Versetzung des Mobbingbetroffenen oder des Mobbers (Möglichkeiten nur im Rahmen des Dienstvertrages) › Verhängung von Disziplinarmaßnahmen über den Mobber › Kündigung des Mobbers › Entlassung des Mobbers Welche Instrumente der Arbeitgeber einsetzt, hängt von der Art und In- tensität der Handlungen des Mobbers ab. Für Betriebsratsmitglieder in Betrieben bestehen bei allen Rechtsinstituten Informations- und Mitbe- stimmungsrechte, sodass der Arbeitgeber jedenfalls mit dem Betriebsrat zusammenzuwirken hat. Denkt man an Versetzungen, so sollte der Mobbingbetrofffene grundsätz- lich nur dann versetzt werden, wenn er dies wünscht. Als Sanktion sollte die Versetzung nur den Mobber treffen. Die Kündigung des Mobbers kann bei schwerwiegenden Mobbinghand- lungen ein adäquates Mittel sein. Es kann im Betrieb Signalwirkung auslö- sen und klarmachen, dass Mobbinghandlungen nicht toleriert werden. Die Kündigung allein kann aber oft das Phänomen Mobbing im Betrieb nicht endgültig unterbinden. Dazu müssen auch die begünstigenden Strukturen (Arbeitsorganisation usw.) behoben werden.

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