Mobbing
29 AK Infoservice durch den Einsatz von Psychologen und Arbeitsmedizinern Abhilfe an- bieten. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitskollegen hat der Arbeitgeber den Ver- such zu unternehmen, die Auseinandersetzung zu bereinigen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann sowohl aktiv als auch passiv vom ihm verletzt werden. Aktive Verletzung: Der Arbeitgeber ist selbst Verursacher des Mobbings. Passive Verletzung: Der Mobbingbetroffene wird von anderen Arbeitnehmern, also Kollegen oder Vorgesetzten oder von Dritten angegriffen und der Arbeitgeber unter- lässt es schuldhaft, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen. Gehen die Mobbinghandlungen direkt vom Arbeitgeber aus, so ist un- strittig, dass er gegen seine Fürsorgepflicht verstößt. Bei passiven Verlet- zungen der Fürsorgepflicht ist die Beurteilung und auch die Beweislage oft schwieriger. Erlangt der Arbeitgeber nachweislich von Mobbinghand- lungen anderer Arbeitnehmer bzw. Vorgesetzter Kenntnis und unternimmt er nicht das Geeignete, verletzt er unzweifelhaft seine Fürsorgepflicht. Bei schuldhafter Verletzung seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber zu Schadenersatz herangezogen werden. Es ist daher dringend anzuraten, den Arbeitgeber nachweislich von Mob- bingsituationen in Kenntnis zu setzen, damit er sich nicht später im Fall eines Rechtsstreites darauf berufen kann, von der belastenden Situation nichts gewusst zu haben. Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer Aus dem Arbeitsvertrag resultiert eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Interessen seines Arbeitgebers nicht zu verletzen. Diese Pflicht wird allgemein als Treuepflicht bezeichnet. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Unterlassungspflichten, daraus resultierend, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in weiten Bereichen Einblick in seinen Betrieb gewährt und ihm die Wahrung seiner unterneh- merischen Interessen anvertraut. Eine Verletzung der Treuepflicht liegt auch dann vor, wenn der Tätig- keitsbereich des Unternehmens durch das Verhalten des Arbeitnehmers
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