Mobbing
28 AK Infoservice ARBEITSRECHTSMASSNAHMEN BEI MOBBING In arbeitsrechtlicher Hinsicht geht es bei Mobbing zumeist um die Frage, inwieweit die Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag geschützt ist. Für die Beurteilung ist auch wesentlich, von wem Mobbing ausgeübt wird – ob dies vom Arbeitgeber oder seinen Vertretern passiert oder ob die Mobber Arbeitnehmer bzw. Arbeitskolle- gen des Mobbingbetroffenen sind. Rechtswissenschaftlich werden hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes im Arbeitsrecht unterschiedliche Theorien gebildet; Oberstgerichtliche Entscheidungen gibt es relativ wenige. Einigkeit besteht aber hinsichtlich des Grundsatzes, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Arbeit- nehmer auch vor Mobbing schützt und andererseits den einzelnen Ar- beitnehmern aus ihrer Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber heraus ein ordentliches und gebührliches Verhalten (also kein Mobbing) im Betrieb auferlegt ist. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Die Fürsorgepflicht ist allgemein die wesentliche Nebenpflicht des Arbeit- gebers aus dem Arbeitsvertrag, die vor allem in den §1157 ABGB und §18 Angestelltengesetz generalklauselartig beschrieben wird. Im Wesentlichen versteht man darunter die Verpflichtung des Arbeitge- bers, bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auf die gesundheit- lichen, religiösen, sittlichen, persönlichen und vermögensrechtlichen In- teressen des Arbeitnehmers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen bzw. die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt und auch andere im- materielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers gewahrt werden. Zu schützen ist also die physische und psychische Integrität des Arbeit- nehmers. Aus seiner Verpflichtung aus der Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber somit dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten nicht gemobbt wird. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Beendigung des Psychoterrors zu setzen. Dazu kann der Arbeitgeber sowohl auf die rechtlichen Instrumentarien (von der Verwarnung bis zur Kündigung) zurückgreifen oder aber auch
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