Mobbing

27 AK Infoservice che gedacht werden, wenn eine Ehrenbeleidigung oder die Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, die den Kredit, den Erwerb oder das Fort- kommen des Mobbingbetroffenen gefährden. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen jedoch nur auf Vermögensschäden, nicht aber auf Schmer- zengeld zum Ausgleich der erlittenen Gefühlseinbuße. Das Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz über die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben) sowie Ländergleichbehandlungsgesetze machen die Geltendmachung von ideellen Schäden in bestimmten Fällen möglich. Wenn jemand auf Grund des Geschlechts, des Alters, der eth- nischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung und der sexuel- len Orientierung direkt oder indirekt diskriminiert wird, besteht Anspruch in unterschiedlicher Mindesthöhe. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Im Fall der sexuellen Belästigung und der Belästigung aufgrund des Ge- schlechts sowie der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörig- keit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, beträgt der Schadenersatzanspruch mindestens € 1.000,–. Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind je nach Tatbe- stand unterschiedlich. Sie sind innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Jah- ren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen. Wir emp- fehlen Ihnen daher, sich umgehend rechtlich zu informieren. Auf Grund der Diskriminierungstatbestände besteht auch die Möglichkeit, sich an die Gleichbehandlungskommission zu wenden. Die entsprechenden Kon- takte können auch über die Arbeiterkammer hergestellt werden. Bei einer Belästigung auf Grund einer Behinderung ist gemäß Behinder- teneinstellungsgesetz und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BEinstG) der Schadenersatz von mindestens € 1.000,– binnen sechs Mo- naten gerichtlich geltend zu machen. Ein Schlichtungsverfahren hat aber zwingend voranzugehen. Wird rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eingegriffen oder werden Umstände aus der Privatsphäre offenbart oder verwertet (Stal- king), ist der dadurch entstandene Schaden (nach § 1328a ABGB) zu ersetzen. Wird der Betroffene in der Öffentlichkeit bloßgestellt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträch- tigung. Achtung! Zu beachten sind auch die jeweiligen Landesgleichbehandlungsgesetze.

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