Mobbing

26 AK Infoservice Allgemeine zivilrechtliche Maßnahmen bei Mobbing Auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss zur Beurteilung der Mobbinghand- lungen auf die Einzelhandlungen abgestellt werden. Zivilrechtlich ist vor allem an die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen, insbesonders von Schmerzengeld, zu denken. Neben Schadensersatzansprüchen können Unterlassungsansprüche gel- tend gemacht werden, wenn die akute Gefahr einer drohenden künftigen Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann, das heißt Wiederholungs- gefahr besteht. Im Zusammenhang mit Mobbing ist vor allem an Fälle der Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB zu denken, wenn Gefahr besteht, dass weitere künftige Ehrverletzungen den Gemobbten treffen können. Darüber hinaus gibt es noch den Widerruf ehrverletzender Äußerungen durch Veröffentlichung, wenn der Betroffene durch die Verbreitung un- wahrer, seinen wirtschaftlichen Ruf schädigenden Tatsachen verletzt wor- den ist. Zu beachten ist, dass es schwierig sein kann obige Ansprüche durchzu- setzen, weil den Kläger (Mobbingbetroffener) bei Gericht die volle Beweis- last für alle Tatbestandselemente trifft. Schadenersatz und Schmerzengeld bei Mobbing Um Schadenersatz und Schmerzengeld zu erlangen, muss jeweils der Nachweis erbracht werden, dass einzelne Mobbinghandlungen gegen Rechtspflichten verstoßen, das heißt rechtswidrig sind. Darüber hinaus muss der Mobber schuldhaft handeln, damit ein Schadenersatzanspruch entstehen kann. Vom Kläger ist der ursächliche Zusammenhang zu be- weisen. Ein Anspruch besteht auf Ersatz von Kosten, die durch Therapien bzw. medizinische Behandlungen entstanden sind, wenn diese nicht oder nur zum Teil von Krankenkassen getragen werden. Diese können bei Gericht binnen drei Jahren eingeklagt werden. In Verträgen oder Kollektivverträ- gen festgelegte Verfallsfristen sind aber zu beachten. Körperverletzung bzw. physische Beeinträchtigung sind dann ersatz- pflichtig, wenn sie nur auf Mobbing und nicht auch auf andere Ursachen zurückgehen können bzw. wenn durch Mobbinghandlungen bereits be- stehende Krankheiten oder Symptome verschlimmert werden. Weiters kann an die Geltendmachung rechtlicher Schadensersatzansprü-

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