Mobbing
25 AK Infoservice Strafrecht und Mobbing Einen Straftatbestand Mobbing gibt es in Österreich derzeit nicht. Das österreichische Strafrecht ist ein Einzeltatstrafrecht, das prinzipiell nur einzelne Handlungen eines Täters unter Strafe stellt. Strafrecht kann daher bei Mobbing nur insofern relevant sein, als einzelne im Zuge eines Mobbingverlaufes vom Mobber Handlungen gesetzt werden, die Straf- rechtsnormen verletzen. Strafrechtliche Verfolgung Bei den sogenannten Offizialdelikten (Körperverletzung, gefährliche Dro- hung) ist das Verhalten von Amtswegen zu verfolgen. Eine Anzeige kann von jedem erstattet werden und zwar bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Sicherheitsbehörde (Polizei), den Bezirksgerichten oder dem Unter- suchungsrichter. Die spätere Zurückziehung einer Anzeige beendet das Verfahren nicht. Der Verfahrensausgang hängt allein von der Einschätzung bzw. der weiteren Vorgangsweise des Staatsanwaltes ab. Der Staatsan- walt kann entweder eine Voruntersuchung beantragen oder das Verfahren einstellen. Bei Verbalattacken handelt es sich um Privatanklagedelikte. Eine straf- rechtliche Verfolgung des Täters kommt nur in Betracht, wenn der Verletzte die Beleidigung selbst zur Anzeige bringt. Bei den Ehrenbeleidigungsde- likten (Beleidigung und Rufschädigung) genügt die bloße Erhebung einer Strafanzeige nicht. Vielmehr muss der Beleidigte binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Tat und mutmaßlichem Täter eine Privatanklage beim zuständigen Gericht (das ist in der Regel das örtlich zuständige Bezirks- gericht) mit einem Antrag auf Vorerhebungen einbringen. Die ist jedoch mit hohen Risken, vor allem Kostenrisiken, verbunden. Vor allem aufgrund des komplizierten Verfahrens (verschiedene Anträge) ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes ratsam. Der Anspruch auf Unterlassung der Eingriffe in die Privatsphäre durch be- harrliche Verfolgung (Stalking) kann mit einstweiligen Verfügungen gesi- chert werden.
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