Teilzeitarbeit

www.arbeiterkammer.at 3 Mit guten Vereinbarungen ist viel gewonnen Was ist Teilzeitarbeit? Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Normalar- beitszeit von 40 Stunden oder eine kürzere kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit (z.B. im Handel 38,5 Stunden pro Woche) im Durchschnitt unterschritten wird. Wie hoch das Einkommen ist, spielt keine Rolle. Dem- nach ist auch teilzeitbeschäftigt, wer unter der „Gering- fügigkeitsgrenze“ von monatlich 438,05 Euro (Wert 2018) verdient. Die Reinigungskraft, die nur freitags von 8 bis 10 Uhr arbeitet, ist ebenso teilzeitbeschäftigt wie die Verkäuferin mit fünf Arbeitsstunden täglich oder die Kindergärtnerin mit einer 35-Stunden-Woche. Keine Benachteiligungen Sie dürfen wegen Ihrer Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeit- beschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden, und es sind Ihnen auch freiwillig geleistete Sonderzahlungen, die den Vollzeitbeschäftigten ausbezahlt werden, zu ge- währen. Zumindest in jenem Ausmaß, das der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Arbeitszeit exakt vereinbaren Ausmaß, Lage und auch eine Änderung des Ausmaßes der Teilzeitarbeit sind schriftlich zu vereinbaren, sofern diese nicht durch Betriebsvereinbarung festgelegt wer- den. Keine einseitige Änderung Ihr Arbeitgeber kann Ihre Arbeitsstunden nicht verändern, wenn Sie damit nicht einverstanden sind! Umgekehrt ist natürlich auch Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, einer von Ihnen gewünschten Kürzung oder Erhöhung der Arbeits- zeit zuzustimmen.

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