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AK
-Infoservice
n
ausländische Pension
: Beziehen Sie eine ausländische Pension, die
in Österreich laut Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist,
dann wird die Pension zusammen mit einem eventuellen österreichi-
schen Einkommen mittels ANV im Nachhinein besteuert.
n
ausländische Einkünfte
: Haben Sie während eines Kalenderjahres
Einkünfte im Ausland erzielt und gleichzeitig in Österreich einen Wohn-
sitz, sind diese Einkünfte laut Doppelbesteuerungsabkommen für die
Berechnung der österreichischen Einkommensteuer heranzuziehen.
Um eine Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte zu vermeiden,
wird in den jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen
geregelt, wie die
ausländischen Einkünfte in Österreich zu berücksichtigen sind. Es stehen
dafür zwei Methoden zur Verfügung: die
Befreiungsmethode mit Pro­
gressionsvorbehalt
und die
Anrechnungsmethode
.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage in
der Online Broschüre
“Steuerliche Regelungen bei grenzüberschrei­
tenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen“.
In allen oben genannten Fällen haben Sie die Verpflichtung die ANV durch-
zuführen. Diese ist bis 30. April bzw. 30. Juni (Onlineerklärung) des Folge-
jahres beim Finanzamt abzugeben. Dazu ist die Beilage L 1i auszufüllen.
Sind in Ihrem Einkommen Sonderzahlungen enthalten, ist zusätzlich das
Formular L 17 unbedingt auszufüllen, damit die Sonderzahlungen mit dem
begünstigten Steuersatz berücksichtigt werden.
5.2. Nichtselbständige Einkünfte mit Lohnsteuerabzug –
ohne Wohnsitz in Österreich
Wenn Sie während eines Kalenderjahrs
keinen Wohnsitz
oder
gewöhnli­
chen Aufenthalt
in Österreich hatten, sind Sie
beschränkt steuerpflich­
tig
. Das bedeutet, dass
nur
die in
Österreich bezogenen Einkünfte
(Löhne, Gehälter, Pensionen) der österreichischen Einkommensteuer un-
terliegen. Als beschränkt Steuerpflichtiger können Sie zwar freiwillig die
ANV machen, dabei müssen Sie allerdings berücksichtigen, dass für die
Besteuerung des Einkommens ein Betrag von 9.000 € hinzugerechnet
wird und bei den Absetz- und Freibeträgen Einschränkungen bestehen.
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