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Der Selbstbehalt beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von
höchstens
7.300
6%
mehr als
7.300
bis 14.600
8%
mehr als
14.600
bis 36.400
10%
mehr als
36.400
12%
Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je 1%
n
sofern Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
n
für jedes Kind, für das Ihnen mehr als sechs Monate Familienbeihilfe
oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
n
wenn der AVAB/AEAB nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate im Ka-
lenderjahr verheiratet oder eingtragener Partner sind und nicht dauernd
getrennt leben und der Partner höchstens 6.000 € an Einkünften erzielt.
Beispiel:
Frau H. ist Angestellte, Alleinverdienerin mit zwei Kindern.
Sie hat ein Bruttomonatsgehalt von 1.785
. Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration betragen ebenfalls je 1.785
.
Sie hat keine Werbungskosten und auch keine Sonderausgaben abzu-
schreiben, aber außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.357
.
17.549,41 (Kennzahl 245)
+ 3.570,00 (Kennzahl 220)
- 609,40 (Kennzahl 225)
- 132,00 (Werbungskostenpauschale)
- 60,00 (Sonderausgabenpauschale)
- 440,00 (Kinderfreibetrag 2x220
)
= 19.878,01
Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
Die Bemessungsgrundlage liegt zwischen 14.600
und 36.400
und wäre somit mit 10% zu berechnen. Da Frau H. Alleinverdienerin
mit zwei Kindern ist, reduziert sich der Selbstbehalt um 3 % Punkte
auf 7 %.
19.878,01 x 7% = 1.391.46
Der Selbstbehalt beträgt also 1.391,46
. Die von Frau H. geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen betragen 2.357
.
2.357,00
– 1.391,46
= 965,54
Die außergewöhnlichen Belastungen vermindern die Steuerbemes-
sungsgrundlage um
965,54
.
1...,54,55,56,57,58,59,60,61,62,63 65,66,67,68,69,70,71,72,73,74,...108